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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Technischen Glasbläserei Heino Paris in D-76131 Karlsruhe

1. Allgemeines

1.1. (Kollidierende Bedingungen, Schriftform ) Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Auf Nebenabreden vor oder bei Vertragsschluß kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung berufen.
1.2. (Angebote, Änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.
1.3. Unsere Angebote, Abbildungen, auch in schematischer Form, dürfen ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Auf Verlangen sind uns die Unterlagen mit allen existierenden Kopien zurückzugeben.
1.4. (Aufrechnung, Zurückhaltung) Aufrechnung oder Zurückhaltung durch den Kunden sind außer mit unstreitigen oder rechtskräftige festgestellten Gegenforderungen unzulässig.
1.5. (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Karlsruhe. Auf alle durch den Kaufvertrag begründeten Rechtsverhältnisse findet ausschliesslich das deutsche Recht Anwendung.
1.6. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen rechtsunwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen im ganzen nicht berührt.

2. Gefahr, Versandkosten, Stückzahlen, Abruf, Nichtabnahme

2.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferung unser Werk verläßt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendung, Ausfuhr oder Aufstellung übernommen haben. Dies gilt auch bei Lieferung in ein Konsignationslager beim Kunden. Dieser trägt Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten bis zum Lieferort. Wir versichern die Sendung auf Bruch nur auf Wunsch des Kunden.
2.2. Die Lieferung fertigungsbedingter Mehr- oder Mindermengen ist zulässig.
2.3. Bei Abrufaufträgen ist die Gesamtmenge binnen 12 Monaten abzunehmen.
2.4. Bei Annahmeverzug können wir die Lieferware unter Aufrechterhaltung unseres Erfüllungsanspruchs auf Kosten des Kunden in einem Lagerhaus einlagern lassen oder nach vorheriger Androhung und Fristsetzung für Rechnung des Kunden anderweitig veräußern.

3. Lieferzeiten, Verzug

3.1. Lieferfristen beginnen mit Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung der bei Vertragsschluß noch offenen Fragen und Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben, sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlungen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.2. Wir bemühen uns, die angegebenen Lieferzeiten einzuhalten. Diese sind jedoch wegen der Gefahren und Eigenheiten der Glasverarbeitung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich.
3.3. Höhere Gewalt und nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Rohstoff- und Betriebsmittelmangel und verzögerte Belieferung oder Nichtbelieferung durch Vorlieferanten oder von Kunden geforderte zusätzliche oder geänderte Leistungen verlängern die Lieferfristen entsprechend und befreien uns bei dadurch bedingter Unmöglichkeit von der Lieferfrist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.
3.4. Wir haften nur für durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Verspätungen in der Lieferung. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß von uns voraussehbaren Schaden begrenzt.

4. Zahlungsbedingungen, Preisänderungen, Rücksendungsentschädigung

4.1. Preise gelten ab Werk. Kosten für Verpackung und Fracht gehen zu Lasten des Bestellers. Rechnungen sind in EUR auf unsere Konten in der Bundesrepublik Deutschland fällig. Alle anfallenden Bankgebühren gehen zu Lasten des Bestellers! Wechsel und Schecks nehmen wir auf Kosten des Kunden nur erfüllungshalber an. Bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherungsleistung in Höhe des Rechnungsbetrags abhängig machen.
4.2. Liegen zwischen Abschluß und Lieferung mehr als 4 Monate, so können wir gemäß § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung angemessen entspricht. Ein entsprechender Preissenkungsanspruch steht dem Kunden zu, wenn er nachweist, daß unsere externen Kosten seit Abschluß des Vertrages gesunken sind. Bei Abweichung von mehr als 15 % kann der benachteiligte Vertragspartner zurücktreten. Bei Abruflieferungen gilt unser Tagespreis.
4.3. Vor etwaiger Rücksendung ist unsere Zustimmung einzuholen. Bei vereinbarter Rücksendung mangelfreier Ware behalten wir uns eine Entschädigungsforderung von 15 % des Rechnungsbetrages vor.
4.4. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen treten alle gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere Mahnung ein. Zahlungsverzug berechtigt uns, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche, Zinsen in Höhe des jeweiligen Zinssatzes unserer Hausbank auf den Rechnungsbetrag für die Verzugszeit zu verlangen.

5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung

5.1. Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Weiterveräußern darf der Kunde die Vorbehaltsware - in ordnungsgemäßen Geschäftsgang - nur, wenn seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet, gepfändet, sonstwie belastet oder mit Gegenforderungen aufrechenbar sind. Er darf Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Ihr Verbrauch vor Bezahlung ist unzulässig. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme von Vorbehaltsware oder sonstiger Verfügungen durch dritte Hand hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
5.2. Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns. Wird Vorbehaltsware durch Verbindung mit anderen Gegenständen oder Verarbeitung wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache, so werden wir an dieser unmittelbar quotenmässig Miteigentümer. Dies gilt auch, wenn ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist. Unseren Miteigentumsanteil verwahrt der Kunde kostenlos. Die Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neugebildeten Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Verarbeitung.
5.3. Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziff. 5.1.) und der neugebildeten Sachen (Ziff. 5.2.) in Höhe des Rechnungsvorbehalts für die Vorbehaltsware bereits im voraus zur Sicherung ab. Bei Factoring darf der Kunde in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehende Ware nur veräußern, wenn der Factor die Vorausabtretung an uns kennt und unsere Lieferrechnung direkt an uns bezahlt.
5.4. Kommt der Kunde mit der Bezahlung der Lieferware in Verzug, so erlischt sein Recht zu ihrer Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Ferner darf er Vorbehaltsware nicht mehr an Dritte veräußern. Das gleiche gilt für gemäß Ziff. 5.2. in unserem Miteigentum stehende Sachen. Die Abtretung betreffende Erlösanteile darf er nur zur Bezahlung der Lieferware verwenden. Beim Kunden noch vorhandene und abtrennbare Lieferware können wir herausfordern.

6. Gewährleistung, Schadensersatz, Ersatzteilhaltung

6.1. Angaben in Werbeschriften und Verarbeitungshinweisen oder Bezugnahme auf industrielle Normen begründen keine Eigentumszusicherung oder Übernahme besonderer Einstandspflichten. Benötigt der Kunde die Ware für besondere über den üblichen Einsatzbereich hinausgehende Zwecke, so muß der ihre spezielle Eignung für diese und ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften vor ihrem Einsatz überprüfen. Unsere Haftung für durch eine solche ordnungsgemäße Prüfung vermeidbare Schäden des Kunden ist ausgeschlossen.
6.2. Ist die Lieferware für den Gewerbebetrieb des Kunden bestimmt, so verliert er Gewährleistungs- und Ersatzansprüche aus offenen Mängeln oder offenem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn er die Lieferware nicht sofort nach Erhalt überprüft und uns Beanstandungen unverzüglich mitteilt. Rügen bedürfen der Schriftform.
6.3. Im Fall berechtigter Beanstandungen sind wir zunächst nur verpflichtet, nach Setzung einer angemessenen Frist durch den Kunden und nach unserer Wahl die beanstandeten Lieferwaren oder abgrenzbaren Warenteile kostenlos nachzubessern, auszutauschen oder nachzuliefern.
Bei begründeter Ablehnung, Fehlschlagens oder Unmöglichkeit vorstehender Gewährleistungsmaßnahmen kann der Kunde Wandlung oder Minderung oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz verlangen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist auf die bei Vertragsschluss voraussehbare Höhe begrenzt.
6.4. Schadenersatzansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung bestehen gegen uns nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, Beratung, Bedienungsanleitung oder Verschulden bei Vertragsschluß; diese Ansprüche verjähren in 6 Monaten. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren bei leichter Fahrlässigkeit nach 3 Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Auslieferung.
6.5. Gewährleistungs- und Ersatzansprüche für Ersatzstücke und sonstige Mängelbeseitigungen richten sich ebenfalls nach diesen Bedingungen und verjähren mit dem Ende der für den ursprünglichen Gegenstand geltenden Fristen.

6.7. Sofern für uns eine Verpflichtung zur Haltung von Ersatzteilen besteht, ist diese auf die Dauer von 5 Jahren nach Lieferung beschränkt.
6.8. Reparaturen oder Änderungen an kundeneigenen Glasgeräten werden wir mit größter Sorgfalt durchführen. Der Kunde ist für die Sauberkeit der zu bearbeitenden Glasgeräte verantwortlich. Er ist verpflichtet auf gesundheitsschädigende Verschmutzung der Glasgeräte hinzuweisen. Die Eigenheiten des Werkstoffes Glas verbieten uns die Übernahme einer Garantie für das Gelingen der Reparatur. Sie erfolgt auf Gefahr des Kunden. Für etwaige Schäden oder für den Untergang der Reparatursache trifft uns keine Haftung und keine Ersatzpflicht.
6.9. Für vom Kunden beigestellte Produkte, übernimmt der Kunde die Haftung für die Richtigkeit der zugesicherten Materialeigenschaften. Bei Zerstörung dieser Produkte sind wir nur für den Ersatz funktionsgleicher Produkte im Falle von grober Fahrlässigkeit verantwortlich. Siehe auch Ziff. 6.8.

7. Gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Genehmigung

7.1. Für von uns bereitgestellte Formen, Abbildungen, technische Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf sie nur in der vereinbarten Weise nutzen. Die Vertragsgegenstände darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder produzieren lassen.
7.2. Von uns hergestellte oder beigestellte Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Kosten dafür teilweise oder ganz übernommen hat.
7.3. Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes nicht offenkundiges Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheimzuhalten.
7.4. Sofern wir Erzeugnisse nach vom Kunden überlassenen Zeichnungen, Modellen und Mustern liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden, und ersetzt uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden.